
Elektronische Buchführung im Ausland - Was es zu beachten gilt
Seit der Verabschiedung des Jahressteuergesetz 2020 wurde die Regelung für die Verlagerung der Buchführung ins Ausland abgeändert. Die Verlagerung kann seitdem ohne Antragsstellung umgesetzt werden, gesetzt dem Fall es handelt sich dabei um ein anderes EU-Land. Nichtsdestotrotz müssen Unternehmen jederzeit sicherstellen, dass ein Datenzugriff möglich ist.
Sollte ein Unternehmen seine Buchführung in ein Drittland verlagern wollen, müssen Unternehmen wie gewohnt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag beim für sie zuständigen Finanzamt einreichen. Aber Achtung, die Vereinbarung bezieht sich ausschließlich auf elektronische Unterlagen – Unternehmen sind weiterhin verpflichtet, Papierdokumente im Inland aufzubewahren.
Wie Unternehmen diesen Antrag stellen und worauf es dabei ankommt, haben wir Ihnen zusammengefasst.
Voraussetzung für den Schriftlichen Antrag beim zuständigen Finanzamt
Um die elektronische Buchführung – vollständig oder in Teilen – korrekt ins Ausland zu verlagern, reichen Betroffene beim zuständigen Finanzamt einen schriftlichen Antrag ein. Ist dieser eingegangen, prüft die Finanzbehörde die Tatbestandsvoraussetzungen. Antragsteller müssen für die Verlagerung der Buchführung ins Ausland ihre steuerliche Pflicht in der Vergangenheit ordnungsgemäß erfüllt haben. Zudem darf die Besteuerung nicht beeinträchtigt sein.
Welche Fragen beim Antrag über Buchführung im Ausland auf Sie zukommen
Für den Antrag muss der Steuerpflichtige einige Fragen beantworten und angeben, welche elektronischen Bücher und sonstigen elektronischen Aufzeichnungen für die Verlagerung vorgesehen sind. Darunter fällt zum Beispiel:
- Welche Bearbeitungs-/Verarbeitungsvorgänge finden künftig im Ausland, welche im Inland statt?
- Beschreibung des geplanten Verfahrens
- Wie gelangen die erforderlichen Informationen/Papierunterlagen ins Ausland?
- Die Belege sind korrekt kontiert und verbucht und lassen sich vom Inland aus überprüfen.
Die ausländische Stelle muss dem Datenzugriff nicht zustimmen. Der Antragsteller ist lediglich verpflichtet, der zuständigen Finanzbehörde insbesondere
- den Standort des Datenverarbeitungs-Systems,
- den Namen und die Anschrift eines optional beauftragten Dritten mitzuteilen und
- den Datenzugriff in vollem Umfang sicherzustellen.
Rückverlagerung der Buchführung möglich
Vorsicht: Eine erteilte Bewilligung ist nicht automatisch zeitlich unbegrenzt. Erfüllt ein Unternehmen die geforderten Voraussetzungen nicht länger, kann die Zustimmung widerrufen werden. Die Finanzbehörde verlagert dann die Besteuerung zurück.
Verlagerung der Buchführung ins Ausland bei Microsoft Dynamics 365 Business Central
Microsoft Dynamics 365 Business Central in der Cloud betreiben oder auf Azure hosten ist eine beliebte Lösung. Das Rechenzentrum liegt dann in einer wählbaren Azure-Region. Darunter fallen z. B. Deutschland, die Schweiz oder die Niederlande. Die Herausforderung: In den meisten Fällen ist das Rechenzentrum den deutschen Behörden nicht bekannt. Damit beim Thema Steuern alles glatt läuft, stellen Betroffene beim zuständigen Finanzamt einen Antrag. Ist dieser bewilligt, können die elektronische Buchführung und die elektronische Aufzeichnung vollständig im Ausland erfolgen.
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